Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Stand: November 2004

§ 1 Grundlage
Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage unserer nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Verein­barungen – insbesondere wider­sprechende Geschäftsbedingungen – haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich oder schriftlich bestätigt sind. Verein­barungen der Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung.

Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Das Absenden der bestellten Ware oder einer Rechnung steht einer ausdrücklichen Annah­meerklärung gleich. Der Lieferer kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen auch durch eine ausdrückliche Erklärung annehmen.

                                                                                                                                      § 2 Preisstellung
Die Preise verstehen sich frei Verladestation des Lieferers. Bewilligte Rabatte oder Frachtvergütun­gen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs­verfahren, Konkurs, bei Zah­lungsverzug über 2 Monate des Empfängers und bei gerichtlicher Betreibung in Wegfall.

                                                                                                                                      § 3 Liefertermin
Liefertermine sind ohne Gewähr und vorbehaltlich Fabrikations- und Lieferungs­möglichkeit zuge­sagt.

                                                                                                                                      § 4 Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt unfrei ab Werk. Ab 500 € Netto-Warenwert wird der Frachtkostenanteil durch den Verkäu­fer getragen. Die Haus­fracht trägt der Käufer. Ab 1.500 € Netto-Warenwert geht der Frachtkostenanteil und die Haus­fracht zu Lasten des Ver­käufers. Bei Kleinstsendungen unter 100 € Netto-Warenwert wird ein Mindermengen­zuschlag von 10 % erhoben. Expresssendungen erfolgen nur unfrei.

Wird vom Käufer ein Vorschriftsspediteur genannt, so gilt bei Lieferungen bis 500 € Warenwert die Kondition ab Werk Bocholt und ab 500 € Warenwert die Kondition frei Empfangsbahnhof Speditionslager Deutschland, Transporteur nach unserer Wahl. Gesetzliche Mautgebühren trägt der Käufer der Ware.

Im Export gelten die Lieferbedingungen unfrei ab Werk und ein Mindestauftragswert von 1.500 €. Veränderte Lieferbedingungen gelten für Österreich, Schweiz, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Großbritannien und Irland.

                                                                                                                                      § 5 Versicherung und Verpackung
Die Waren sind für Rechnung des Käufers durch den Verkäufer transport­versi­chert. Die Ver­packungskosten trägt der Käufer. Sowohl die Verpackungskosten als auch die Versicherungs­gebühr gehen zu Lasten des Käufers.

Bei Auslandsauf­trägen kommt zusätzlich ein Verpackungszuschlag von 3 % zur Abrechnung.

                                                                                                                                      § 6 Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Bankeinzug werden 3 %, bei Zahlung innerhalb von 2 Wochen 2 % Skonto gewährt.

 

§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht; es sei denn, die Forde­rung ist unbestritten oder tituliert.

 

§ 8 Kreditwürdigkeit
Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erschei­nen lassen oder werden solche vor Vertragsabschluss vorliegende Umstände erst nachträglich bekannt, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder sofor­tige Zahlung in bar verlagen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Aus­kunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vor­lage der Auskunft vom Käufer gefordert werden kann.

                                                                                                                                      § 9 Vertragserfüllung
Soweit dem Lieferer bei völliger oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer ein Schadensersatzanspruch gegen diesen zusteht, kann der Lieferer mindestens 25 % des auf die nicht gelieferte Ware entfallenden Kaufpreises als Vertragsstrafe geltend machen. Für den Fall der Warenrücknahme durch den Lieferer aus vom Käufer zu vertretenden Gründen behält sich der Lieferer die Geltendmachung von Aufarbeitkosten und Wertminderung vor, und zwar unbe­schadet der Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche. Im Rahmen des IMS-Konzeptes (Innovative Marketing Strategien) zu erbringende Leistungen können jederzeit ohne Angabe von Gründen unsererseits eingestellt werden.

                                                                                                                                      § 10 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen sonstigen Forderungen vor. Dem Käufer wird das Recht eingeräumt, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn er im Gegenzug Sicherheiten mit einem rea­lisierbaren Wert von 120 % der eigentlichen Forderung zur Verfügung stellen kann. Der Käufer hat die Ware getrennt zu lagern und das Eigentum des Ver­käufers kennt­lich zu machen. Er trägt die Gefahr und haftet auch für den zufälligen Untergang.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen nur im ord­nungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, bei Zahlungsstockungen außerdem nur mit Zustimmung des Verkäu­fers. Beim Weiterverkauf sind die Waren als Macrander-Erzeugnisse in Abschlussunterlagen und Rechnungen zu kennzeich­nen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der Waren zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Er bleibt so lange zur Einziehung der abgetretenen Forde­rungen im eigenen Namen ermächtigt, als er seinen vertrag­lichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt.

Die Verpfändung oder Sicherungsüberlassung der Ware ist unzulässig. Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung des Vergleichs- oder Insolvenz­verfahrens oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung sind die Waren auf Verlangen an den Verkäufer herauszugeben. Der Verkäufer kann die Rechte ohne Setzung einer Nachfrist geltend machen, und zwar auch dann, wenn für den Kaufpreis Wechsel angenommen wurden und diese noch nicht fällig sind.

Sofern der Verkäufer die Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurück­nimmt, ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rückgabe verpflichtet und haf­tet für den Minderwert und entgangenen Gewinn.

§ 11 Reklamationen
Mängelrüge hat innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestim­mungsort unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel laut dem jeder Sendung beiliegenden Bean­standungsformular zu erfolgen. Die Unter­suchungspflicht erstreckt sich auf die ganze Lieferung.

Für nachweisbar mangelhaft gelieferte Ware oder Ware, die den gemachten Qualitätsangaben nicht entspricht, wird nach Rücknahme baldmöglichst Ersatz geleistet bzw. Gutschrift veranlasst. Weitergehende Ansprüche, insbesondere die auf Schadensersatz, werden beschränkt auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

                                                                                                                                      § 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Zahlung ist der Sitz des Lieferers, für Lieferung der Versandort.

                                                                                                                                      § 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand bei Vollkaufleuten, auch für Wechsel- und Schecksachen, insbe­sondere für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht 46399 Bocholt bzw. Land­gericht 48143 Münster/Westfalen.

 

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des recht­lich Möglichen dem mit dieser Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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